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Sicherheit beim Baden und Schwimmen

Turmspringer
Sieht manchmal halsbrecherisch aus, dank lenkender Worte der Bade­angestellten passieren beim Turmspringen aber relativ wenig Unfälle.
Musse
So kann nichts passieren...

Gemäss der Ertrinkungsstatistik der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG zählt die Schweiz im Zehnjahresschnitt 45 Ertrinkungstote pro Jahr. Das sind weitaus weniger als z.B. im Strassen­verkehr. Nichtsdestotrotz wird viel an Energie und Arbeitsstunden in die Verhütung von Unfällen beim Baden und Schwimmen gesteckt. In gebühren­pflichtigen Badeanlagen arbeitet Aufsichtspersonal, das neben dem Rettungs­schwimmer­brevet eine Ausbildung im Bereich der Ersten Hilfe und der Herzmassage vorweisen kann. Einige Gemeinden (darunter die Stadt Zürich) schult ihr Personal darüber hinaus.

Scheinbar sinnlos stehen die Badeangestellten am See- oder Beckenrand, ohne dass etwas passiert. Weniger auffällig als früher, als noch die Trillerpfeifen üblich waren, sind sie aber präventiv tätig. Sie sorgen dafür, dass sich die Cracks vom Sprungturm nicht auf die Köpfe springen und dass der Schwimmbetrieb "in geordneten Bahnen" verläuft. Und manch verlorengegangener Knirps in Pampers wird noch auf der Badeleiter vor dem tiefen Wasser gerettet.

Einzelne Bäder sind dazu übergegangen, die Badeaufsicht mit elektronischen Ertrinkungserkennungssystemen zu ergänzen. Bewegt sich ein Körper über längere Zeit nicht, wird ein "stiller" Alarm ausgelöst, der z.B. auf das Handy der Badeangestellten geleitet wird.
Fehlalarme sind nicht selten (das Luzerner Hallenbad Allmend verzeichnet täglich ca. 3 Fehlalarme), etwa durch Kinder, die spielerisch testen wollen, wie lange sie es unter Wasser aushalten. Kritische Stimmen befürchten auch, dass die Systeme die Badegäste in trügerischer Sicherheit wiegen, und so Eltern ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern vernachlässigen könnten.

Personaleinsparungen haben dazu geführt, dass in den meisten Bädern keine permanente Badeaufsicht mehr möglich ist. Fühlen Sie sich mal nicht besonders sicher, wollen das Schwimmen aber nicht auf einen anderen Tag verlegen, melden Sie sich bitte vorher beim Personal des Schwimmbades, damit eine Aufsicht gewährleistet ist.

Auf den Seen ist die innere Uferzone bis 150 m vom Ufer entfernt für Schwimmer und Badende vorgesehen. Dort geniessen sie gewisse Vorrechte. Luftmatratzen und andere Badehilfsmittel sind nur in diesem Bereich erlaubt. Schauen Sie bezüglich Vorsichtsmassnahmen auch mal rein bei der Website der Zürcher Seepolizei (71).

Ertrinkende werden manchmal zwar gesehen, aber die lebensbedrohende Situation wird nicht erkannt. Ertrinkende Personen machen selten durch Schreien und Winken auf sich aufmerksam! Selten sind sie fähig, um Hilfe zu rufen oder zu Winken. Atmung und Armbewegungen sind stark eingeschränkt. So kann es zum "lautlosen Ertrinken" kommen. › Online-Artikel: Anzeichen des Ertrinkens erkennen - Leben retten

Kinder beim Baden

Baden mit Kindern

Der Tod durch Ertrinken ist – nach Verkehrs­unfällen – der zweithäufigste Unfalltod bei Kindern bis zu einem Alter von 15 Jahren.(89)

Denken Sie daran, dass in den Schwimmbädern keine permanente Badeaufsicht besteht. Das gilt besonders für die Plansch- und Nichtschwimmerbecken. Vermehrt gehen die Badbetreiber dazu über, unbegleiteten Kindern den Zutritt zu verwehren. Im Schwimmbad liegt die Aufsichtspflicht zu 100 Prozent bei den Eltern – ihr Blick sollte auf den schwimmunkundigen Zöglingen kleben, und auf keinen Fall auf Handy-Displays.
Das gilt natürlich erst recht auf unbewachten Badeplätzen. An Seeufern ist mit einer plötzlichen Tiefenzunahme zu rechnen. Und Flussbäder sind wegen der Strömung generell nicht für Kleinkinder geeignet.
Es kommen immer wieder Nichtschwimmer ums Leben, die sich mit Schlauchbooten auf Seen und Flüsse wagen. Selbstverständlich gehören Kinder nur in Begleitung von schwimmkundigen Erwachsenen und mit angelegten Schwimmwesten auf See- oder Flussfahrten.

Hineinspringen verboten

Jugendliche sehen es ja nicht so gerne: Das Bildsymbol, das ihnen das seitliche Reinspringen ins Schwimm­becken untersagt. Sie reagieren aber in der Regel verständig, wenn ihnen das Badepersonal vor Augen führt, dass ältere und unsichere Schwimmerinnen und Schwimmer sich eben in der Nähe des Beckenrands sicherer fühlen. Eine Badi ist halt für alle da ...

Wertsachen im Schwimmbad

Nehmen Sie keine wertvollen Sachen in die Badi! In vielen Schwimmbädern wird erfahrungsgemäss entwendet, was nicht niet- und nagelfest war. Kaum kein Bad bleibt vor den Langfingern verschont. Und selbst der Fünfliber für das Glacé Ihres Sprösslings ist unter dem Badetuch nicht sicher. Fragen Sie den Bademeister, ob die Garderobenkästen aufbruchsicher sind. Und schliessen Sie das Velo vor dem Bad gut ab.
Zum Thema der Versicherungsdeckung bei Diebstahl im Schwimmbad finden Sie im Forum einen Beitrag.

Quellenverzeichnis

SLRG

Kommentare, weitere Fragen:

17.8.18: Wie sieht es aus mit der Aufsichtsplicht in den Schweizer Freibadis? Sind da die Eltern verantwortlich oder müssen Bademeister schauen? Wer ist Schuld wenn auf dem Sprungturm ein Kind auf das andere im Wasser springt? Haben sie da eine Antwort? Vielen Dank. S.V.

Als Nichtjurist kann ich Ihre Frage nicht abschliessend beantworten. Ein paar Überlegungen meinerseits:

Es gibt mehrere Gerichtsbescheide, aus denen sich ableiten lässt, dass in Schwimmbädern eine Badeaufsicht sein muss. Besonders gefährliche Bereiche wie «Becken und Sprungbretter» seien dabei ständig zu überwachen (91).

Diese Beschlüsse sind leider nicht sehr zielführend, und die Anforderungen im heutigen Badebetrieb kaum umsetzbar. Müssten die Badbetreiber die permanente Badeaufsicht an allen Becken (sowie an See- und Flussufern) umsetzen, würden manche – vorwiegend die kleinen – Freibäder schliessen. Es gibt bereits Gemeinden, die Ihre betreuten Badeanlagen zu «Freizeitparks» ohne Badeaufsicht umwandeln, um dieser Haftung zu entgehen (Beispiele: Strandbad Niderfeld in Stein am Rhein, Hüttnersee bei Richterswil, Ludibadi Thalwil).

Zu Ihrem konkreten Fall: Meiner Ansicht nach trägt die Badeaufsicht dann Schuld, wenn ein Kind mehrfach durch gefährliches Verhalten auffällt, und er dagegen nicht einschreitet.

Andererseite muss ein Badeangestellter grundsätzlich davon ausgehen können, dass Kinder auf dem Sprungturm die Regeln kennen oder sich vernünftig verhalten. Es gibt auch dazu entsprechende Beschlüsse (92):

Im Entscheid 130 III 736 hat sich das Schweizerische Bundesgericht zu der in Art. 58 Obligationenrecht geregelten Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen und zur Aufsichtspflicht der Eltern so geäussert:

  • Der Werkeigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten.
  • Kinder, die in Bezug auf die Benützung eines bestimmten Werks nicht über die erforderliche Vernunft verfügen, gehören unter Aufsicht.

Den zweiten Abschnitt interpretiere ich so, dass die Eltern dafür zu sorgen haben, dass ihr Kind die Sprunganlage – wenn überhaupt – nur regelgemäss und sicher benutzt. Ist dem nicht so, wäre die elterliche Aufsichtspflicht nicht eingehalten worden.

Ihr Text:


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